Kommentar von Alexander Steinacher.
Wir haben das mitbekommen; ein Türkischer Politiker tritt in der Schweiz vor einer Menge türkischer Fähnchen schwenkenden Leuten auf, gibt seine nationalen Ideologien von sich und löst damit ein Polit- und Justiz-Theater von maximaler Groteske aus!
Das beginnt also mit einer Klage wegen Rassendiskriminierung. Die entsprechende Verurteilung wurde auch vom Bundesgericht bestätigt. Der türkische Wanderprediger wendet sich an das EGMR in Strassburg.
Wettbewerb der Dummheiten:
1. Ausländische Polit-Propagandisten und ihre Fähnchen schwingenden Anhänger sollen ihre Aktionen bei sich zuhause aufführen.
Die neutrale, demokratische Schweiz ist als Bühne für internationale, bzw. kulturell eher ferne Shows nicht geeignet. Besteht da nicht auch ein entsprechendes Verbot?
2. Anstatt den türkisch-nationalen Showmaster und seine Anhänger einfach nach Hause zu schicken / auszuweisen, verklagt man ihn vor Schweizer Gericht wegen Verletzung des Rassismusartikels!
3. Die Geschichte der Menschheit ist voll von Massenmorden, Völkermorden und weiterer nach heutiger Sicht völkerrechtlichen Verbrechen. Für die Beurteilung des Bezweifelns, Leugnens oder auch Mythologisierens dieser dunklen Stellen der menschlichen Geschichte sollten wir nicht die Justiz, die Gerichte missbrauchen. Das muss doch die Aufgabe der Historiker sein. Und selbst unter diesen sind divergierende Meinungen erst noch wissenschaftliche Usanz!
4. Der Rassismusartikel (Art 261 Schweiz. Strafgesetzbuch) ist eine typische Geburt von hyperventilierenden Politikern und ihren Interessengruppen. Die verfassungswidrige Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16, Bundesverfassung) ist Zeichen einer bedenklichen Entwicklung. Die Möglichkeiten, jemand wegen Beleidigung oder übler Nachrede usw. anzuklagen, müsste genügen. Blosse Dummheit, bzw. Nicht-Glauben von historisch genügend nachweisbaren Tatsachen gesetzlich strafbar zu machen ist eine Dummheit, die dem Schweizer Souverän „untergejubelt" wurde, mit einem nur schwer nachvollziehbaren Zustimmungsresultat!
5. Das Bundesgericht ist die höchste Rechtssprech-Instanz in unserem Land. Die Bundesverfassung sieht keine Instanzen vor, die diese rechtsstaatliche Garantie ausser Kraft setzen könnte. Ausländische Gerichte, welcher Provenienz auch immer, ob sie sich Menschenrechtsgerichte oder vielleicht später Schariagerichte usw. nennen, können in ihren Hoheitsbereichen nach ihren Gesetzen funktionieren, wie sie wollen. Eine Beeinflussung unserer eigenen Rechtssprechung, bzw. von Justizvollzug ist verfassungswidrig. (Art. 30 unserer Bundesverfassung - ….. Ausnahmegerichte sind untersagt. Als solche sind alle Institutionen mit wie auch immer angemassten, bzw. legalisierten Rechtskraft-Entscheiden anzusehen, die nicht nach unserer BV „durch schweizerisches Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges Gericht" legitimiert sind)
Referenz NZZ: Urteil gegen die Schweiz. Strassburg rügt Bestrafung von Völkermord-Leugner. Die Schweiz hat den türkischen Nationalisten Perincek zu Unrecht bestraft. Das sagt der Menschenrechtsgerichtshof. Ob wegen des Urteils die Rassismusstrafnorm angepasst werden muss, ist offen.